Gemäß § 3 Abs. 2 der
Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest und der dort
verankerten Meldepflicht an die Bezirkshauptmannschaft fällt es in den
Zuständigkeitsbereich des zuständigen Amtstierarztes bzw. der zuständigen
Amtstierärztin, totes Wassergeflügel sachgemäß zu bergen, erforderlichenfalls zu
lagern und zu untersuchen.
Aus rechtlicher Sicht ist festzustellen, dass die Feuerwehren grundsätzlich
gesetzlich nicht verpflichtet sind, an derartigen Tätigkeiten mitzuwirken.
Sollte jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Intervention erforderlich werden
– da beispielsweise der verständigte Amtstierarzt dringend notwendige Maßnahmen
(Entfernung von toten Vögeln aus bestimmten Gefahrenbereichen; großen Höhen,
Gewässern, etc.) nicht rechtzeitig setzen oder durch ihm zur Verfügung stehende
Organe veranlassen kann, wird die Feuerwehr unterstützend mitwirken, z.B. den
Amtstierarzt zu den toten Vögeln bringen. Die Anforderung kann nur über den
Amtstierarzt erfolgen,
Schutzmasken, Schutzhandschuhe und Einwegschutzanzüge sind zu verwenden. Es
wird dabei insbesondere darauf verwiesen, dass eine direkte Kontaktnahme mit
möglicherweise infizierten Vögeln prinzipiell zu vermeiden ist. Für allfällig
erforderliche Desinfektionsmaßnahmen ist der Amtstierarzt Ansprechpartner.
Quelle: Aussendung des NÖ LFV